
Die Experten gehören zur Steuerberaterkanzlei Wilde und Partner, Bergisch Gladbach. In unserer neuen Serie geben sie Zahnmedizinern jede Woche Tipps rund um Steuerberatung, Recht, Finanzen und Betriebswirtschaft. Mehr über die Serie und die Experten erfahren Sie unten im Artikel. In dieser Folge geht es um Praxisverkauf und die Möglichkeiten, danach noch zu arbeiten.
Folge 1: Weniger Mehrwehrtsteuer durch Corona: Investitionsvorteile in der Praxis clever nutzen
Folge 2: Weihnachtsfeier mit der Praxis: So bleiben Betriebsveranstaltungen steuerfrei
Aktuelles Urteil
Ein aktuelles Urteil hat jetzt für weitere Klärung gesorgt (Bundesfinanzhof-Beschluss vom 11. Februar 2020, VIII B 131/19). In jedem Fall ist es steuerunschädlich möglich, wenn der Praxisverkäufer beim Erwerber oder auch einer anderen Praxis als Angestellter oder freier Mitarbeiter, zum Beispiel als Vertretung, tätig ist. Sofern der Praxisabgeber also Behandlungsleistungen nicht mehr im eigenen Namen erbringt und abrechnet, besteht kein steuerliches Risiko.

Geringer Umfang bedeutet: Der Zahnarzt darf Bestandspatienten weiter behandeln, soweit diese in den drei Jahren vor der Praxisveräußerung nur zehn Prozent der Einnahmen ausgemacht haben. Die Hinzugewinnung neuer Patienten sollte bisher nach der Finanzverwaltung allerdings – unabhängig vom Umfang – steuerschädlich sein.
Die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes stellt klar, dass der Praxisverkäufer die Beziehung zu früheren Patienten auch dazu nutzen darf, um dadurch neue Patienten zu gewinnen. Dagegen ist die Übernahme neuer Patienten ganz ohne Bezug zu den alten Patienten offenbar weiterhin steuerschädlich.
Die neue Rechtsprechung hat für die Praxis der Steuerberatung nur einen eingeschränkten Nutzen, denn die Abgrenzung, ob ein Patient durch Empfehlung eines Altpatienten oder aus anderen Gründen zum Praxisverkäufer kommt, ist schwer zu kontrollieren und zu dokumentieren. Die Einhaltung der Zehn-Prozent-Grenze ist und bleibt damit steuerlich risikobehaftet und sollte nach Möglichkeit gemieden werden. Stattdessen steht mit der Variante, als Angestellter oder freier Mitarbeiter nach der Praxisveräußerung weiter zu arbeiten, eine steuerlich abgesicherte Möglichkeit zur Verfügung, die insoweit vorzuziehen ist.
Dr. Jens-Peter Damas, Wilde und Partner
Neue Serie
Expertentipps für Zahnärzte rund um Steuern, Finanzen, Recht und Betriebswirtschaft
Zahnärzte sind auch Unternehmer. So haben sie häufig mit Fragen rund um die Themen Steuerberatung, Recht, Finanzen und Betriebswirtschaft zu tun. Bei uns gibt es wöchentlich wertvolle Tipps zu diesen Themen. Dafür arbeiten wir mit Experten der Steuerberaterkanzlei Wilde und Partner und des Dienstleisters für Praxisentwicklung, m-dens, zusammen. Die Kanzlei ist mit über 600 Mandanten aus dem Bereich der Heilberufe eine der führenden Steuerberaterkanzleien für Ärzte und Zahnärzte in Deutschland. „Wie für Sie in der Zahnmedizin ist auch für uns als Steuerberater Spezialisierung wichtig und für unsere Mandanten ein enormer Vorteil. Im Vergleich zu unspezialisierten Kanzleien sind unsere Abläufe perfekt auf Ihre Bedürfnisse angepasst und das spezifische Branchenwissen hilft uns jeden Tag.“